Was beim Einspruch einlegen beachtet werden muss.

Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, das jedem Betroffenen bei einer amtlichen Maßnahme zur Verfügung steht. Oftmals kann er auch ohne Anwalt eingelegt werden. Allerdings sind bestimmte Formen und Fristen zu beachten.

Gegen nahezu alle Maßnahmen von Verwaltung und Staat kann durch jeden betroffenen Bürger ein Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch gegen eine einzelne Entscheidung eines Amtes unterliegt bestimmten Einspruchsfristen und ist an verschiedene Formen gebunden. Grundsätzlich muss zunächst aber zwischen den Rechtsvorgängen im öffentlichen und im privaten Recht unterschieden werden. Privates Recht berührt alle Bereiche, in denen mit anderen Privatleuten, aber auch mit Firmen, Stromanbietern, Transportunternehmen, Telefongesellschaften und anderen Wirtschaftsunternehmen verhandelt wird. Auch hier gibt es zunehmend die Möglichkeit für einen Verbraucher, gegen ein unlauteres Geschäft, einen Vertrag, ein Abonnement oder andere Vereinbarungen Widerspruch einzulegen. Diese Einrichtungen des Verbraucherschutzes haben mit dem klassischen Einspruch einlegen nichts gemein. Über die einzelnen Rechte und Vorgehensweisen informieren eine Vielzahl von Verbraucherschutzorganisationen im Internet, telefonisch oder in Beratungsstellen. In aller Regel sind auch die Firmen verpflichtet bei Vertragsschlüssen auf Widerspruchs- und Rücktrittmöglichkeiten hinzuweisen.

Im öffentlichen Recht existiert hingegen das Recht auf Widerspruch und Einspruch gegen die Maßnahmen von Verwaltung und zum Teil auch von Gerichten. Dies betrifft Behörden und Ämter aller Art, aber auch polizeiliche Maßnahmen. Die verbindlichen Regelungen des Rechtsweges müssen bei der Verhängung einer hoheitlichen Maßnahme dem Betroffenen mitgeteilt werden. Dazu dient die so genannte Rechtsbehelfsbelehrung, die sich auf jedem Bescheid und jeder Festsetzung findet. Sie nennt nicht nur die genaue Widerspruchs- und Einspruchsstelle, sondern informiert auch über die Fristen. In aller Regel ist die Frist dann gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides eingelegt wird, also der Einspruchsbrief bei der Behörde ankommt. Als Tag des Eingang wird drei Tage nach dem Abschicken angenommen, es sei denn der Bescheid wurde ohnehin per Einschreiben zugestellt. Sollte der Brief den Empfänger - zum Beispiel wegen einer Reise oder einer Krankheit - erst später erreicht haben, ist dies mit einem Attest oder einer Buchungsbestätigung nachzuweisen. Die Frist beginnt dann am Tag der Rückkehr zu verstreichen.

Bei normalen Entscheidungen oder auch Verwarngeldern gibt es zunächst die Möglichkeit des Widerspruchs. Auch er ist an die Schriftlichkeit und eine Frist von vier Wochen gebunden. Der Widerspruch kann zwar, muss aber nicht ausführlich begründet werden. Wird er abgelehnt und ein weiterer, amtlich endgültiger Bescheid erteilt, gilt hiergegen das Recht zum Einspruch. Wird er ebenfalls, aus welchen Gründen auch immer, verworfen, ist das so genannte amtliche Vorprüfungsverfahren ausgeschöpft und der Gang zu einem ordentlichen Gericht steht offen. Vor der Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung empfiehlt sich allerdings die Konsultation eines Rechtsbeistands.